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Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein
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Aktuelles

Bericht zur konstituierenden Verbandsversammlung am 10.10.2024

Am Donnerstag, den 10.10.2024 fand in Heubach die konstituierende Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein statt. Nach jeder Gemeinderatswahl treffen sich die Vertreter der Mitgliedsgemeinden zur konstituierenden Verbandsversammlung, um hier u.a. auch den Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter neu zu wählen.Die Sitzung für die Vertreter der 5 Mitgliedskommunen (Bartholomä, Böbingen, Heubach, Heuchlingen und Mögglingen) wurde eröffnet vom Verbandsvorsitzenden Dr. Joy A. Alemazung. Er begrüßte die neu gewählten Delegierten und stellte kurz die anwesenden Geschäftsbereichsleitungen vor (Musikschule – Herr Pschorr, Baurechtsbehörde - Frau Zang sowie Geschäftsführung und Kämmerei – Herr Kiwus). Anschließend gab Geschäftsführer Kiwus allgemeine Hinweise zu den vielfältigen Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft, zur Zusammensetzung der Verbandsversammlung und den hier maßgeblichen Stimmenzahlen (unterschiedliche Stimmenzahlen der Gemeinden).

Die bisherigen Verbandsvorsitzenden wurden erneut im Amt bestätigt  (von links: stv. Verbandsvorsitzender BM Peter Lang, Verbandsvorsitzender Joy Alemazung, Geschäftsführer Thomas Kiwus)



Wahl des Verbandsvorsitzenden und des StellvertretersGeschäftsführer Kiwus erläuterte, dass der Gemeindeverwaltungsverband mit über 50 Beschäftigten ehrenamtlich vom Verbandsvorsitzenden Bürgermeister Joy Alemazung (Heubach) und dessen Stellvertreter Bürgermeister Peter Lang (Heuchlingen) geleitet werde. Beide Bürgermeister hätten sich bereit erklärt auch für die neue Amtsperiode (5 Jahre) für dieses Amt wieder zur Verfügung zu stehen. Andere Wahlvorschläge wurden nicht gemeldet. Die Verbandsversammlung wählte anschließend einstimmig Bürgermeister Joy Alemazung zum Verbandsvorsitzenden und Bürgermeister Peter Lang zum stv. Verbandsvorsitzenden.
Finanzzwischenbericht 2024
Geschäftsführer Kiwus berichtete über den Stand der Haushaltslage. Auf der Ertragsseite sind die Einnahmen der Musikschule wie geplant eingegangen. Bis Oktober konnten höhere Baugenehmigungsgebühren vereinnahmt werden als geplant (+ 57.000 Euro). Er verwies auf die stets schwierige Vorhersehbarkeit dieses Haushaltsansatzes, da wenige große Bauvorhaben hier meist schon rd. 50% des Gebührenaufkommens verursachen.Auf der Aufwandsseite verläuft weitgehend alles plangemäß. Die gesetzten Ziele (u.a. Fortschritte in der Digitalisierung) werden bis Jahresende erreicht. Die Auftragsvergaben für die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems und eines elektronischen Rechnungsworkflows sollen im November beschlossen werden. Die Baurechtsbehörde wird zum 01.01.2025 entsprechend ausgestattet werden, um den „digitalen Bauantrag“ dann auch tatsächlich digital bearbeiten zu können.Im Gesamtergebnis 2024 rechnet Geschäftsführer Kiwus mit einer Verbesserung gegenüber der Haushaltsplanung.
Jahresabschluss 2023
Nachdem im April 2024 bereits die Abschlüsse der Jahre 2020 bis 2022 festgestellt worden sind, konnte nun der fertige Jahresabschluss 2023 ebenfalls der Verbandsversammlung präsentiert werden.Geschäftsführer Herr Kiwus erläuterte den Jahresabschluss 2023 anhand diverser Folien. Im Ergebnis kann durch das gute Gesamtergebnis ein Betrag von rd. 300.000 Euro an die Gemeinden zurückbezahlt werden.Die Verbandsversammlung nahm das Ergebnis erfreut zur Kenntnis und fasste einstimmig den Feststellungsbeschluss für das Rechnungsjahr 2023.
VerschiedenesVerbandsvorsitzender Alemazung bedankt sich für den harmonischen Sitzungsverlauf und verweist auf nachfolgende Bekanntgaben.Die Leitung der Musikschule wird ab 01.07.2025 von Frau Katharina Pschorr übernommen. Damit konnte erfreulicherweise eine sehr qualifizierte und bereits in der Leitung einer Musikschule erfahrene Kraft gefunden werden. Geschäftsführer Kiwus erläuterte kurz das Bewerbungsverfahren, das durch die Befangenheit vom derzeitigen Musikschulleiter, geändert werden musste. Frau Pschorr wird sich bei der nächsten Verbandsversammlung (Frühjahr 2025) dem Gremium persönlich vorstellen.          Frau Zang informiert über die Rechtskraft der 11. Änderung des Flächennutzungsplans „Photovoltaik in Bartholomä“. Anschließend erläutert sie die Verfahrensänderungen, die der gesetzlich vorgegebene „digitale Bauantrag“ zum 01.01.2025 mit sich bringt. Die Gemeinden sollten Vorkehrungen treffen, um die Angrenzerbeteiligung vor Ort auch beim Vorliegen von digitalen Plänen zu ermöglichen. Generell werden durch die neuen gesetzlichen Vorgaben deutlich weniger Angrenzerbeteiligungen als bisher erforderlich. Die Baurechtsbehörde werde weiterhin zwei getrennte Programme zur Bearbeitung der Bauanträge vorhalten, da die landesweite Lösung (ViBa BW) noch nicht alle notwendigen Bearbeitungsschritte digital ermögliche.

Informationen zur Grundsteuerreform

Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen.

Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt.

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt.

Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.


Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert 
Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag 

3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag 

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.


Weitere Informationen

Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.

Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung gibt es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung.

 
BORIS-BW
Flyer Grundsteuerreform Finanzamt ((383,9 KB))
Flyer Grundsteuer 2025 ((339,8 KB))


FAQs

WARUM MUSS DIE GRUNDSTEUER NEU GEREGELT WERDEN?

Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2018 zurück. Das Gericht stufte die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig ein. Die Basis für die Berechnung, also die Grundstückswerte (auch Einheitswerte genannt), sei „völlig überholt“ und ungerecht.

WIE WIRKT SICH DAS NEUE MODELL FÜR DIE BÜRGERINNEN UND BÜRGER AUS?

Eigentümerinnen und Eigentümern mussten bereits über eine Steuererklärung Angaben zu ihrem Grundstück machen. Anschließend erfolgte die Bewertung beim zuständigen Finanzamt. Das Ergebnis, also die Höhe des neuen Grundsteuerwerts und des Steuermessbetrags, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer in einem schriftlichen Bescheid des Finanzamts erfahren.

WIE BERECHNET SICH DIE NEUE GRUNDSTEUER IN BADEN-WÜRTTEMBERG?

Die Grundsteuer A ist im Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz. Bei der Grundsteuer B kommt hingegen das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz.Das neue Verfahren sieht bei Grundsteuer B folgende Schritte vor:

Einfach erklärt:Der Grundsteuerwert- und -messbescheidhttps://youtu.be/OsNqhFPbbJw

MEIN BESCHEID IST FEHLERHAFT. WAS KANN ICH TUN?

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid, als Basis der Berechnung der neuen Grundsteuer ab 2025, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid (Versand Januar 2025) können Sie sich gerne mit der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein in Verbindung setzen.

Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter „Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es bei Fragen?“

WAS PASSIERT, WENN ICH EINSPRUCH BEIM FINANZAMT EINGELEGT HABE?

Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids vom Finanzamt Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.

Wichtig zu wissen:
• Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
• Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen.

MEIN MESSBETRAG HAT SICH STARK VERÄNDERT, KANN DAS SEIN?

Grundsätzlich ja. Durch die neue Berechnungsgrundlage kommt es in Einzelfällen zu starken Veränderungen. Dies ist durch die vom Bundesverfassungsgericht verordnete Reform unvermeidlich. Denn die bisherigen Berechnungen basierten auf veralteten Werten und sind nicht mehr verfassungskonform.

Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein). Auch große Grundstücke mit älteren Häusern müssen mit einer Mehrbelastung rechnen.

INFORMATIONEN ZUM BODENRICHTWERT

Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgte auf Basis der Bodenrichtwerte zum 01.01.2022. Die nächste Hauptfeststellung wird zum 01.01.2029 erfolgen. Bei Zweifel an der Richtigkeit des verwendeten Bodenrichtwertes kann mit dem Gutachterausschuss Kontakt aufgenommen werden.(Kontakt siehe unter „WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?“)

WAS IST DER HEBESATZ UND WO GIBT ES INFORMATIONEN ZUM HEBESATZ FÜR EIN GRUNDSTÜCK?

Mit dem Hebesatz bestimmt eine Kommune, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes wird die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet sein. Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen. Der Gemeinderat legt die Hebesätze fest. Diese werden im Amtsblatt und auf der Homepage veröffentlicht.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BARTHOLOMÄ?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 334 Prozent, für die Grundsteuer A 457 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN BÖBINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 263 Prozent, für die Grundsteuer A 712 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUBACH?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 280 Prozent, für die Grundsteuer A 660 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN HEUCHLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 325 Prozent, für die Grundsteuer A 420 Prozent.

WIE HOCH IST DER HEBESATZ IN MÖGGLINGEN?

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15. November 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B demnach 290 Prozent, für die Grundsteuer A 530 Prozent.

INFORMATIONEN DEN FINANZMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG

https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu

WELCHE KONTAKTMÖGLICHKEITEN GIBT ES BEI FRAGEN?

Rückfragen zu den Grundsteuerwert-/messbescheiden:Finanzamt Schwäbisch GmündHotline            07171 / 602 - 130E-Mail:            poststelle-83@finanzamt.bwl.deHomepage      https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu                        Steuerchatbot                        Termin- und Rückrufsystem                        Kontaktformular Rückfragen zu den Grundsteuerbescheiden:Steueramt Verwaltungsgemeinschaft RosensteinTelefon:        07173 / 91431 - 103Mail:             steueramt@rosenstein.de Rückfragen zu den Bodenrichtwerten:Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd:Telefon:          07171 / 603 - 6215Fax:                07171 / 603 - 6299Mail:                gutachterausschuss@schwaebisch-gmuend.de Rückfragen zu den Grundstücksverhältnissen (Grundbuch):Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - GrundbuchamtTelefon:                   07171 / 7969 - 0Telefax:                   07171 / 7969 - 148Mail:                        Poststelle@GBASchwGmuend.justiz.bwl.deKontaktformular:     https://amtsgericht-schwaebisch-gmuend.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Grundbucheinsicht+und+Grundbuchausdrucke

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein für das Haushaltsjahr 2024

VG Haushaltsplan 2024 ((6,84 MB))